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§ 6 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BestattG – Private Bestattungsplätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales angelegt werden. Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen wird,
  2. 2.
    eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
  3. 3.
    sonstige öffentliche Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(3) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend.