§ 49 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Klinische und anatomische Sektion → Zweiter Abschnitt – Anatomische Sektion
§ 49 BestattG – Zulässigkeit (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn
- 1.sie zur Ausbildung des Nachwuchses in den Heil- und Heilhilfsberufen erforderlich ist,
- 2.die/der Verstorbene ihr schriftlich zugestimmt hat und
- 3.die Leichenschau nach § 15 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft vorliegt.
Sie darf nur unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung vorgenommen werden.
(2) § 46 Abs. 4 und 5 und § 47 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.