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§ 45 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Klinische und anatomische Sektion → Erster Abschnitt – Klinische Sektion

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BestattG – Zulässigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion/Teilsektion zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 4 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion/Teilsektion ist außerdem zulässig, wenn

  1. 1.
    sie zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
  2. 2.
    die Fürsorge für die Hinterbliebenen, im Versicherungs- und Sozialrecht sowie bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion/Teilsektion erfordert,

und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion/Teilsektion ist nicht zulässig, wenn

  1. 1.
    sie erkennbar dem Willen der/des Verstorbenen widerspricht,
  2. 2.
    die/der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion/Teilsektion gegenüber der/dem behandelnden Ärztin/Arzt zurückgenommen hat oder
  3. 3.
    eine Einwilligung gemäß Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 4 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion/Teilsektion und die Folgen einer nicht durchgeführten Obduktion innerhalb von zwölf Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.

(4) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung die Ehefrau/der Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner, die Partnerin/der Partner, mit der/dem die/der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, volljährige Kinder, die Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder sowie die Großeltern.

(5) Der klinischen Sektion/Teilsektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod dürfen sich dabei nicht ergeben haben.