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§ 41 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Vierter Abschnitt – Leichenbeförderung

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BestattG – Leichenwagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Leichenwagen befördert werden.

(2) Leichenwagen sind Bestattungskraftwagen, die als solche im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind, zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden. Sie sind würdig zu gestalten. Der Laderaum muss umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein. Der Boden muss so beschaffen sein, dass evtl. aus einem Sarg austretende Flüssigkeit nicht in das Freie gelangt. Der Laderaum einschließlich aller Einbauten muss abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein. Der Sarg muss so befestigt werden können, dass er sich während der Fahrt nicht verschiebt.

(3) Der Laderaum ist gründlich zu desinfizieren und danach zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist. Gleiches gilt bei Ansteckungsgefahr im Sinne des § 20.

(4) Die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.