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§ 4 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BestattG – Genehmigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales angelegt oder erweitert werden. Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Bei Friedhöfen von Eigeneinrichtungen des Landes und der Gemeinden sowie von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist vor Genehmigung das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(2) Aus dem Genehmigungsantrag müssen sich mindestens die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundbuchblatt, die Nummern der Flurstücke und ihre Begrenzung nach dem Liegenschaftskataster, die Lage und Begrenzungen der Bestattungsplätze, die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken unter Angabe ihrer Nutzung; die Festsetzungen von Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen über die Art angrenzender Baugebiete, die festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen sowie die Bodenbeschaffenheit und die Eignung des vorgesehenen Geländes ergeben.

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.