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§ 39 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Vierter Abschnitt – Leichenbeförderung

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BestattG – Särge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die Leichen dürfen nur in verschlossenem abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage befördert werden. Soweit kein Holzsarg verwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen. Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine gründliche Desinfektion vorzunehmen und danach zu reinigen. § 20 bleibt unberührt.

(2) Für den Transport von Sterbeort zur Leichenhalle können neben Särgen auch sonstige Behältnisse, die für einen Transport einer Leiche geeignet sind, verwendet werden.