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§ 31 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BestattG – Frühester Bestattungszeitpunkt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung zulassen,

  1. 1.
    wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist

oder

  1. 2.
    wenn gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen.