§ 31 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Leichenwesen → Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener
§ 31 BestattG – Frühester Bestattungszeitpunkt (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung zulassen,
- 1.wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist
oder
- 2.wenn gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen.