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§ 2 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BestattG – Friedhofsträger (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die Gemeinden gewährleisten für verstorbene Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohner die Bestattung der Leichen und die Beisetzung der Asche von Verstorbenen auf Friedhöfen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften, des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(3) Gemeinden, Eigeneinrichtungen des Landes und der Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Waldstücke als Friedhöfe anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.