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§ 6 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BestattG 1988 – Aufbewahrung von Leichen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Jede Leiche ist unverzüglich nach der Feststellung des Todes in eine Leichenhalle zu überführen. Dies gilt nicht während der ersten 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes sowie dann nicht, wenn die Leiche unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg überführt wird. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist des Satzes 2 aus Gründen der Hygiene abkürzen. Als Leichenhalle im Sinne dieser Bestimmung gelten neben den öffentlichen Leichenhallen auch die Leichenaufbewahrungsräume des Gerichtsärztlichen Dienstes und des Instituts für Rechtsmedizin, der Krankenhäuser, der staatlichen Pflegeheime, der Friedhöfe und Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlagen.

(2) Bei Leichen, die nach § 2 Absatz 5 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von demjenigen zu wiederholen, der die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung eines in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Arztes geöffnet werden.