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§ 31 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Friedhöfe anderer Träger

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BestattG 1988 – Kirchliche Friedhöfe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen die aus der Anlage 2 ersichtlichen Friedhöfe der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (kirchliche Friedhöfe).

(2) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts dürfen im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einrichten sowie ihre Friedhöfe verändern und schließen.

(3) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erlassen für ihre Friedhöfe Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen; sie können diese Ordnungen im Amtlichen Anzeiger bekannt machen.

(4) Die Ruhezeit auf kirchlichen Friedhöfen beträgt mindestens 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. Auf Antrag des Friedhofsträgers kann die zuständige Behörde für den gesamten Friedhof eine Ruhezeit unter 25 Jahren oder für einzelne Grabstellen eine Belegung vor Ablauf der Ruhezeit zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen sind.

(5) Die zuständige Behörde kann kirchliche Friedhöfe oder Friedhofsteile schließen, wenn gesundheitliche Gefahren für die Umgebung zu befürchten sind.

(6) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung des Pflichtigen nicht gedeckt werden.