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§ 56 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 56 BestattG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen, von Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung, in Kraft.