Gesetze

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§ 52 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 52 BestattG – Ruhezeiten

Die Mindestruhezeiten des § 6 Satz 3 und 4 sind auch für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.