§ 52 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 BestattG – Ruhezeiten
Die Mindestruhezeiten des § 6 Satz 3 und 4 sind auch für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.