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§ 49 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 49 BestattG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anlegt oder erweitert (§ 9 Abs. 1),
  2. 2.
    einen privaten Bestattungsplatz entgegen § 11 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
  3. 3.
    eine Gruft oder ein Grabgebäude ohne Genehmigung anlegt oder erweitert (§ 13 Abs. 2 Satz 2),
  4. 4.
    die Leichenschau entgegen § 20 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich vornimmt (§ 22 Abs.1),
  5. 5.
    entgegen § 20 Abs. 4 den Tod nicht feststellt und den Eintritt des Todes nicht auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festhält,
  6. 6.
    der ihr oder ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 21),
  7. 7.
    die Todesbescheinigung nicht oder nicht unverzüglich ausstellt (§ 22 Abs. 2),
  8. 8.
    entgegen § 22 Abs. 3 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
  9. 9.
    entgegen § 25 mit Verstorbenen unwürdig oder in gesundheitlich bedenklicher Weise umgeht,
  10. 10.
    entgegen § 26 beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Trinkwasser tätig oder beschäftigt ist, obwohl er gewerbsmäßig oder berufsmäßig Verstorbene reinigt, ankleidet oder einsargt,
  11. 11.
    entgegen § 28 eine außergerichtliche oder öffentliche Leichenöffnung vornimmt,
  12. 12.
    Verstorbene beiseite schafft oder der Bestattung entzieht,
  13. 13.
    entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht mindestens einen Elternteil von Fehlgeburten oder Ungeborenen auf deren Bestattungsmöglichkeit hinweist oder die gewünschte Bestattung einer Fehlgeburt oder eines Ungeborenen versagt,
  14. 14.
    entgegen § 30 Absatz 4 Fehlgeburten oder Ungeborene ohne vorherige Zustimmung beider Elternteile zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet,
  15. 15.
    entgegen § 30 Absatz 5 abgetrennte Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
  16. 16.
    entgegen § 31 Abs. 1 als verpflichtete Person nicht für die Bestattung sorgt,
  17. 17.
    entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 anstatt der Erd- die Feuerbestattung in Auftrag gibt oder zulässt, obwohl von Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben werden,
  18. 18.
    Verstorbene entgegen § 33 Abs. 1 außerhalb von Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten lässt oder entgegen § 33 Abs. 2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen einäschert oder einäschern lässt,
  19. 19.
    die Asche Verstorbener entgegen § 33 Abs. 3 außerhalb von Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen lässt,
  20. 20.
    Verstorbene ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 38) bestattet oder bestatten lässt,
  21. 21.
    als bestattungspflichtige Person (§ 31 Abs. 1) entgegen § 37 Abs. 1 die Bestattung oder die Beförderung Verstorbener verzögert oder die Anordnung der Bestattung oder Beförderung durch die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 nicht befolgt,
  22. 22.
    Verstorbene ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgräbt oder ausgraben lässt (§ 41),
  23. 23.
    Verstorbene entgegen § 43 Abs. 2 ohne zweite Leichenschau in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert,
  24. 24.
    Verstorbene ohne den nach § 44 Abs. 1 oder 2 oder § 45 vorgeschriebenen Leichenpass oder ohne die in § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Beförderungsunterlagen befördert oder befördern lässt,
  25. 25.
    entgegen § 46 Absatz 5 das Beförderungsverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen aus dem Verzeichnis keine Auskunft erteilt oder es ihr nicht vorlegt,
  26. 26.
    Verstorbene entgegen § 47 nicht in einem Bestattungsfahrzeug befördert oder befördern lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. 1.
    entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Ärztin oder dem Arzt das Betreten des Orts verweigert, an dem sich die Verstorbene oder der Verstorbene befindet,
  2. 2.
    als Ärztin oder Arzt, Heilpraktikerin oder Heilpraktiker oder als Angehöriger der verstorbenen Person entgegen § 23 der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
  3. 3.
    entgegen § 29 Verstorbene konserviert oder einbalsamiert.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
  2. 2.
    den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Bestattungsplätzen nach § 15 erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Ärztin oder Arzt in der Todesbescheinigung unrichtige Angaben macht.

(5) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 12 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die untere Verwaltungsbehörde. Zur Erteilung einer Verwarnung und zur Erhebung von Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG ist auch die Ortspolizeibehörde zuständig.