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§ 47 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Fünfter Abschnitt – Beförderung von Verstorbenen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 47 BestattG – Bestattungsfahrzeuge

(1) Verstorbene dürfen im Straßenverkehr nur mit Bestattungsfahrzeugen befördert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.

(3) Bestattungsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Verstorbenen eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.