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§ 42 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Vierter Abschnitt – Verstorbene in anatomischen Instituten

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 42 BestattG

(1) Verstorbene dürfen in einem anatomischen Institut wissenschaftlichen Zwecken erst dann zugeführt werden, wenn die für die Erdbestattung nach § 34 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

(2) § 37 Abs. 1 gilt nicht für die Bestattung von Verstorbenen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in anatomische Institute gebracht werden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Das anatomische Institut hat dafür zu sorgen, dass durch die ihm zugeführten Verstorbenen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.

(4) Das anatomische Institut muss für die Bestattung der Verstorbenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.