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§ 36 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener → 1. – Bestattung und Beisetzung

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 36 BestattG – Frühester Bestattungszeitpunkt

(1) Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist.

(2) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen den Zeitpunkt der Bestattung anordnen.