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§ 29 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Zweiter Abschnitt – Umgang mit Verstorbenen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 29 BestattG – Konservierung und Einbalsamierung von Verstorbenen

(1) Verstorbene, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert oder einbalsamiert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Absatz 1) die Bestattung konservierter oder einbalsamierter Verstorbener zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn Verstorbene in das Ausland befördert werden sollen.

(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Verstorbene nicht konserviert oder einbalsamiert werden.