§ 25 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Leichenwesen → Zweiter Abschnitt – Umgang mit Verstorbenen
§ 25 BestattG – Allgemeines
Mit Verstorbenen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.