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§ 25 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Zweiter Abschnitt – Umgang mit Verstorbenen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 25 BestattG – Allgemeines

Mit Verstorbenen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.