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§ 21 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Erster Abschnitt – Leichenschau

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 21 BestattG – Veranlassung der Leichenschau

(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

  1. 1.
    die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige),
  2. 2.
    die Person, in deren Wohnung, Einrichtung oder auf deren Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,
  3. 3.
    jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

  1. 1.
    der Vater,
  2. 2.
    die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
  3. 3.
    die Ärztin oder der Arzt, die oder der bei der Geburt zugegen war,
  4. 4.
    jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet

  1. 1.
    in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die ärztliche Leitung, bei mehreren selbstständigen Abteilungen die ärztliche Abteilungsleitung,
  2. 2.
    auf Beförderungsmitteln deren Führer,
  3. 3.
    in Pflege- und Altersheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen die Leitung.