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§ 18 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Friedhofswesen → Fünfter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 18 BestattG – Sonstige Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bleibt unberührt.