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§ 17 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Friedhofswesen → Fünfter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 17 BestattG – Feuerbestattungsanlagen

Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. Die Genehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn die Feuerbestattungsanlage oder ihr Betrieb den Anforderungen des § 19 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht oder ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Einrichtungen und Verkehrsflächen nicht gewahrt wird beziehungsweise eine würdige Umgebung nicht gewährleistet ist. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.