§ 16 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Teil – Friedhofswesen → Fünfter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen
§ 16 BestattG – Leichenhallen
Die Gemeinden sollen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.