§ 14 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Teil – Friedhofswesen → Dritter Abschnitt – Grabstätten
§ 14 BestattG – Gestaltung und Ausstattung
Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Orts entsprechen; Grabausstattungen müssen standsicher sein. Der Träger des Bestattungsplatzes ist berechtigt, nicht standsichere Grabausstattungen zu befestigen oder zu entfernen.