Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Friedhofswesen → Dritter Abschnitt – Grabstätten

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 13 BestattG – Grüfte und Grabgebäude

(1) Auf Gemeindefriedhöfen dürfen Grüfte und Grabgebäude nur angelegt oder erweitert werden, wenn die Friedhofsordnung dies zulässt.

(2) Grüfte und Grabgebäude müssen den polizeilichen Erfordernissen entsprechen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Ist zugleich eine Baugenehmigung erforderlich, so ist die Baurechtsbehörde zuständig.