Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Friedhofswesen → Zweiter Abschnitt – Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 10 BestattG – Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen nicht entwidmet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle müssen Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden. Die zuständige Behörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach § 41. Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.