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§ 13 BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

Titel: Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschussV
Gliederungs-Nr.: 7144-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 BeschussV – Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist

Wer Schussapparate, die von der Stelle eines Staates zugelassen sind, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese nur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt inhaltlich gebilligten Betriebsanleitung in deutscher Sprache in Verkehr bringen. Der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist zur Prüfung der Betriebsanleitung auch ein zugelassener, serienmäßig gefertigter Schussapparat zur Verfügung zu stellen. § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.