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§ 4 BErzGG
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Erziehungsgeld

Titel: Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BErzGG
Gliederungs-Nr.: 85-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 BErzGG – Beginn und Ende des Anspruchs (1)

(1) 1Erziehungsgeld wird unter Beachtung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt. 2Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu zwei Jahren und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gezahlt.

(2) 1Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr zu beantragen. 2Der Antrag für das zweite Lebensjahr kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden. 3 Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewilligt. 4Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt werden, wenn das Einkommen nach den Angaben des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 liegt, und die Einkünfte im Kalenderjahr vor der Geburt nicht ohne weitere Prüfung abschließend ermittelt werden können.

(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2008 durch Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748). Zur weiteren Anwendung s. § 27 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748).