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§ 22 BErzGG
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BErzGG
Gliederungs-Nr.: 85-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 BErzGG – Ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld (1)

(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(2) 1Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung über das Erziehungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme des § 6 Abs. 6 nur auf Antrag berücksichtigt. 2Soweit diese Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich. 3Die Regelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 12 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.

(3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Veränderungen im Familienstand einschließlich der Familiengröße und im Einkommen nicht zu berücksichtigen.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme von Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind, ist über das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten Lebensmonats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch Aufhebung oder Änderung des Bescheides neu zu entscheiden. 2§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2008 durch Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748). Zur weiteren Anwendung s. § 27 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748).