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§ 2 BErzGG
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Erziehungsgeld

Titel: Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BErzGG
Gliederungs-Nr.: 85-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 BErzGG – Keine volle Erwerbstätigkeit (1)

1Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. 2Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder betreut.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2008 durch Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748). Zur weiteren Anwendung s. § 27 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748).