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§ 14 BErzGG
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Erziehungsgeld

Titel: Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BErzGG
Gliederungs-Nr.: 85-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 BErzGG – Bußgeldvorschrift (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
  2. 2.
    entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  3. 3.
    entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder
  4. 4.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen Behörden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2008 durch Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748). Zur weiteren Anwendung s. § 27 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748).