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§ 20 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerRehaG
Gliederungs-Nr.: 255-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BerRehaG – Antrag

1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. 2Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

Zu § 20: Geändert durch G vom 17. 12. 1999 (BGBl I S. 2662), 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3986), 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2834), 21. 8. 2007 (BGBl I S. 2118), 2. 12. 2010 (BGBl I S. 1744) und 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1752).