§ 10 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung → Erster Unterabschnitt – Allgemeines
§ 10 BerRehaG – Allgemeines
1Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zu Gunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. 2Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.