Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

9. Abschnitt – Zentrale Einrichtungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 85 BerlHG – Institut an der Hochschule

(1) Eine Einrichtung außerhalb der Hochschule, die ausschließlich im Bereich von Weiterbildung oder Forschung und Entwicklung tätig ist, kann vom Akademischen Senat als "Institut an der Hochschule" anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    die Tätigkeit der Einrichtung sich im Rahmen der Aufgaben der Hochschule und in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,

  2. 2.

    Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind,

  3. 3.

    für die Angehörigen der Einrichtung die Grundsätze dieses Gesetzes bei Beschäftigung und Mitwirkung in sinngemäßer Anwendung gelten,

  4. 4.

    die Arbeitsverträge den vergleichbaren tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigten der Hochschule als Mindestbedingungen entsprechen,

  5. 5.

    die laufenden Kosten der Einrichtung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werden.

(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.

(3) Näheres regelt der Akademische Senat durch Satzung.