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§ 8 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt – Einleitende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 8 BerlHG – Qualitätssicherung im Studium und Akkreditierung

(1) Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studierenden und die Absolventen und Absolventinnen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen.

(2) Studiengänge sind in bestimmten Abständen in qualitativer Hinsicht zu bewerten. Bewertungsmaßstab sind die in diesem Gesetz, insbesondere in § 22 genannten Grundsätze sowie die jeweiligen fachlich anerkannten Qualitätsstandards. Das Verfahren und der Bewertungsmaßstab für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen richten sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 1. bis 20. Juni 2017 (GVBl. S. 543) und der Studienakkreditierungsverordnung Berlin vom 16. September 2019 (GVBl. S. 618) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ergebnisse der Bewertungen und Akkreditierungen nach Absatz 2 unverzüglich vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf der Grundlage des Akkreditierungsergebnisses die Zustimmung zur Einrichtung von Studiengängen widerrufen, zur Umsetzung des Akkreditierungsergebnisses mit Auflagen versehen oder zu diesem Zweck die Verlängerung der Zustimmung mit Auflagen versehen.

(4) Die Ergebnisse der Lehrevaluation und der Akkreditierungen müssen in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht werden; sie sind insbesondere dem Präsidium, den Dekanen oder Dekaninnen, Prodekanen oder Prodekaninnen, dem Qualitätsmanagement und den mit der Lehre betrauten Gremien zur Verfügung zu stellen.