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§ 5a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt – Einleitende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 5a BerlHG – Qualitätssicherung, Evaluierung und Standards guter wissenschaftlicher Praxis

(1) Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre Arbeit insbesondere in Forschung und Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen den jeweiligen fachlich anerkannten Qualitätsstandards entspricht. Die Mitglieder der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.

(2) Jede Hochschule verabschiedet Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit und einer guten wissenschaftlichen Praxis und trägt durch geeignete Maßnahmen zu deren Einhaltung bei. Die Hochschule trifft durch Satzungen Regelungen insbesondere zu folgenden Gegenständen:

  1. 1.

    Regelungen zum Umgang mit und Sanktionen von wissenschaftlichem Fehlverhalten und Täuschungsversuchen unter Berücksichtigung des Qualifikationsziels oder der Phase des Studienfortschritts;

  2. 2.

    Maßgaben zur Bewertung einer Prüfungsleistung als "nicht bestanden" beim Versuch, das Ergebnis einer Prüfung oder Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen;

  3. 3.

    Regelungen zum Verfahren, zu welchen Bedingungen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ganz oder teilweise zu wiederholen ist;

  4. 4.

    Regelungen, welche Fälle als so schwerwiegend gewertet werden können, dass das endgültige Nichtbestehen der gesamten Prüfung festgestellt wird; weitere Prüfungen zur Erlangung des angestrebten Abschlusses sind in solchen Fällen an einer Hochschule im Land Berlin ausgeschlossen;

  5. 5.

    Maßgaben zur Bewertung einer Prüfungsleistung als "nicht bestanden" und Ausschluss von der Fortsetzung der Prüfungsleistung in Fällen einer Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung; in der Regel ist eine vorherige Verwarnung vorzusehen.

Den betroffenen Habilitierenden, Promovierenden und weiteren Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen ist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Sollten die Verfahren eine mündliche Anhörung zusätzlich vorsehen, ist den Betroffenen die Begleitung durch eine Vertrauensperson erlaubt.

(3) Die Hochschulen richten eine gemeinsame Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis ein, die die folgenden Aufgaben hat:

  1. 1.

    Entwicklung von den jeweiligen fachlich anerkannten wissenschaftlichen Qualitätsstandards entsprechenden hochschulübergreifenden Empfehlungen zu einer guten wissenschaftlichen Praxis,

  2. 2.

    Durchführung von Evaluierungen anhand der Empfehlungen nach Nummer 1 auf den Antrag einer Hochschule,

  3. 3.

    Prüfung von Einzelfällen auf Antrag einer Hochschule.