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§ 55 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

6. Abschnitt – Organe der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 55 BerlHG – Rechtsstellung des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule

(1) Der Präsident oder die Präsidentin nimmt das Amt hauptberuflich wahr.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Erweiterten Akademischen Senat mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und vom Senat von Berlin bestellt. Durch Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die vier Jahre nicht unterschreiten darf. Wiederwahl ist zulässig. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt, in dem zum Präsidenten oder zur Präsidentin gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. In diesem Wahlgang ist der Erweiterte Akademische Senat ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Wählbar ist, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Akademische Senat prüft die Bewerbungen, beschließt die Vorschläge zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und leitet diese Vorschläge einschließlich der Vorschläge des Kuratoriums dem Erweiterten Akademischen Senat zu.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung.

(5) Das Amt und das Dienstverhältnis als Präsident oder Präsidentin enden

  1. 1.

    mit Ablauf der Amtszeit; das Dienstverhältnis als Präsident oder Präsidentin verlängert sich um die Zeit, in der das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausgeübt wird,

  2. 2.

    mit Ablauf des Semesters, in dem nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Grund des Erreichens der Altersgrenze der Eintritt in den Ruhestand erfolgt,

  3. 3.

    mit Zugang der Rücktrittserklärung an das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats,

  4. 4.

    mit Beendigung des Beamtenverhältnisses aus sonstigen Gründen,

  5. 5.

    soweit eine Abwahl erfolgt ist, in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 und in den Fällen, in denen die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsident oder Präsidentin angeordnet wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist. In den sonstigen Fällen wird der Präsident oder die Präsidentin mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen; bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Präsident oder die abberufene Präsidentin Versorgung nach § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 8 Satz 2 geforderte Dienstzeit eingerechnet.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin wird für die Dauer der Amtszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Wird ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin einer Hochschule des Landes Berlin zum Präsidenten oder zur Präsidentin bestellt, gilt er oder sie für die Dauer der Amtszeit in dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin als ohne Besoldung beurlaubt. Auf Antrag kann die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit teilweise gestattet werden.

(7) War der Präsident oder die Präsidentin vor seiner oder ihrer Wahl Professor oder Professorin einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist er oder sie, wenn die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Ablauf der Amtszeit auf Antrag ohne Berufungsverfahren als Professor oder Professorin der Hochschule zu übernehmen, deren Präsident oder Präsidentin er oder sie war, und einem von ihm oder ihr zu wählenden Fachbereich zuzuordnen.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Nummer 1 zweiter Halbsatz mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie nach Absatz 6 Satz 2 beurlaubt war oder nach Absatz 7 übernommen wird. Andernfalls tritt der Präsident oder die Präsidentin nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Präsident oder die Präsidentin mit Ablauf der Amtszeit entlassen.