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§ 51 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

6. Abschnitt – Organe der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 51 BerlHG – Zentrale Organe der Hochschule

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind:

  1. 1.

    das Präsidium,

  2. 2.

    der Akademische Senat,

  3. 3.

    der Erweiterte Akademische Senat.

(2) Die Kuratorien der Hochschulen sind besondere zentrale Organe des Zusammenwirkens von Hochschule, Staat und Gesellschaft.

(3) Neben den Mitgliedern nehmen an den Sitzungen der Akademischen Senate, der erweiterten Akademischen Senate und deren Kommissionen sowie an den Sitzungen der Kuratorien der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Allgemeinen Studierendenausschusses und der Kanzler oder die Kanzlerin mit Rede- und Antragsrecht teil.