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§ 39 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 39 BerlHG – Forschungsmittel

(1) Die den einzelnen Bereichen der Hochschule zugewiesenen Personal- und Sachmittel sind neben der Grundausstattung so zu verteilen, dass die hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die sonstigen Mitglieder der Hochschule, zu deren Aufgaben die selbständige Forschung gehört, in angemessenem Umfang daran beteiligt werden. Dies gilt grundsätzlich nicht für Professoren und Professorinnen, die entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden sind. Sie können Forschungsarbeiten an der Hochschule durchführen; soweit sie dafür Räume, Personal- oder Sachmittel der Hochschule nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen müssen, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Stellen.

(2) Gegen die Verteilungsentscheidung können die Betroffenen den Akademischen Senat anrufen. Dieser kann die Verteilung von Stellen und Mitteln ändern. Näheres kann durch Satzung geregelt werden.

(3) In sachlich gebotenem Umfang sollen Stellen und Forschungsmittel zentral bewirtschaftet werden.