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§ 38 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 38 BerlHG – Koordinierung der Forschung

(1) Forschungsvorhaben sind innerhalb einer Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die bereitgestellten Mittel mit dem größtmöglichen Nutzen für die Forschung wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Forschungsvorhaben, die von besonderer Bedeutung sind oder an denen Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mehrerer Fachbereiche/Hochschulen beteiligt sind, können als Forschungsschwerpunkte anerkannt werden. Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten anstreben und sie in die Entwicklungspläne aufnehmen. Besonderes Augenmerk ist auf die Entwicklung inter- und transdisziplinärer Forschungsschwerpunkte zu legen.

(3) Über Anerkennung und Ausstattung eines Forschungsschwerpunktes beschließen die Akademischen Senate der beteiligten Hochschulen.

(4) Zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte können inter- und transdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese Arbeitsgruppen sollen in sachlich gebotenem Umfang aus zentral bewirtschafteten Forschungsmitteln gefördert werden. Der Akademische Senat entscheidet hierüber gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 13.

(5) Inter- und transdisziplinäre Arbeitsgruppen können Fachbereichen angegliedert oder hochschulübergreifend und auch unter Beteiligung von Forschungsträgern und Wissenschaftlern oder Wissenschaftlerinnen außerhalb des Hochschulbereichs gebildet werden. In diesem Fall ist die Beteiligung der einzelnen Hochschulen und sonstiger Forschungsträger an den zuzuweisenden Forschungsmitteln durch Vereinbarung festzulegen.