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§ 37 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 37 BerlHG – Aufgaben der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis und ihre Folgen sein.

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient insbesondere auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, zeigt Lösungsmöglichkeiten auf und soll friedlichen Zwecken dienen. Sie soll sich auch den besonderen Aufgaben, die sich dem Land Berlin stellen, widmen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise an die Forschung heranzuführen und an Forschungsvorhaben zu beteiligen.

(4) Der wissenschaftliche Austausch und die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen Hochschulen sowie zwischen Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen, der Kooperationsplattform sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen ist Teil der Aufgaben der Hochschulen. Wirken die Hochschulen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben untereinander oder mit sonstigen Forschungseinrichtungen, der Kooperationsplattform, mit Kultur- oder Bildungseinrichtungen oder mit medizinischen Einrichtungen zusammen, können sie öffentlich-rechtliche Verträge schließen.

(5) Die Hochschulen fördern den offenen Zugang zu Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.