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§ 36a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 36a BerlHG – Reglementierte Studiengänge

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für reglementierte Studiengänge, soweit dies mit den Vorgaben der staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar ist.