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§ 29 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 29 BerlHG – Semester- und Vorlesungszeiten

(1) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März. Jeweils zwei Semester bilden ein akademisches Jahr.

(2) Vorlesungszeiten, akademische Ferien und Hochschultage setzt der Akademische Senat mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest.

(3) In der vorlesungsfreien Zeit sollen unter Berücksichtigung der anderen Verpflichtungen der Lehrkräfte Möglichkeiten zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.