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§ 28 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 28 BerlHG – Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung

(1) Die Hochschule unterstützt und fördert die Studierenden unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung bei der Erreichung der Studienziele. Zu diesem Zweck berät sie die Studierenden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die allgemeine Studienberatung umfasst neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studierende, spezifische Beratungsangebote für beruflich qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen und Studierende sowie Informationen über Beratungsangebote zur Studienfinanzierung. Die Beratungsstellen arbeiten dabei mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen, mit den Studierendenvertretungen und mit dem Studierendenwerk zusammen. Die allgemeine Studienberatung kann auch durch zentral in den Hochschulen eingerichtete Beratungsstellen ausgeübt werden. Zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung sind die Beratungsstellen aufgefordert, im Sinne der Gleichwertigkeit der beiden Bildungsbereiche zu handeln.

(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin und mindestens ein studentischer Beschäftigter oder eine studentische Beschäftigte einzusetzen. Der Fachbereich soll bei Bedarf weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische Beschäftigte zur Studienberatung hinzuziehen, um die erforderlichen Kapazitäten für eine angemessene Beratung zu schaffen. Auch in den sonstigen Einrichtungen der Hochschule, die nicht in Fachbereiche gegliedert sind, können studentische Beschäftigte für die Beratung Studierender und Studieninteressierter eingesetzt werden. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche am Beginn des Studiums Orientierungseinheiten durchführen. Im Laufe des zweiten Studienjahres ist in der Regel im dritten Semester für alle Studierenden in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung anzubieten. Die Studienfachberatung berücksichtigt die in Absatz 1 genannten Grundsätze zur Förderung der Durchlässigkeit der Bildungsbereiche.

(3) Die Hochschule bietet in Bachelorstudiengängen insbesondere Studierenden, die die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht haben, spätestens nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit die Teilnahme an Studienfachberatungen zur Förderung eines erfolgreichen weiteren Studienverlaufs an.

(4) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.