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§ 21 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 21 BerlHG – Allgemeine Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem, verantwortlichem, ethischem, demokratischem, nachhaltigem und sozialem Handeln befähigt werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung fachübergreifender Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden insbesondere in der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.

(2) Die Hochschulen berücksichtigen hierbei insbesondere, dass

  1. 1.

    die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich oder künstlerisch selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,

  2. 2.

    die Formen der Lehre und des Studiums den aktuellen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,

  3. 3.

    die Studieninhalte den Studierenden breite Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,

  4. 4.

    das Studium inter- und transdisziplinär sowie projektbezogen angelegt wird, unter Berücksichtigung der Verbindung von Wissenschaft oder Kunst und Praxis,

  5. 5.

    die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt.

(3) Die Hochschulen gewährleisten, dass die Studierenden die in Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 genannten Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Hierzu geben sie Empfehlungen für die sachgerechte Durchführung des Studiums.

(4) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst und die sich verändernden Bedürfnisse der Gesellschaft und der beruflichen Praxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(5) In der Lehre und in Prüfungen soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen.