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§ 19 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Studierende

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 19 BerlHG – Satzung und Organe der Studierendenschaft

(1) Zentrale Organe der Studierendenschaft sind

  1. 1.

    die Vollversammlung der Studierenden,

  2. 2.

    das Studierendenparlament,

  3. 3.

    der Allgemeine Studierendenausschuss.

Die Studierendenschaft kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden. Für die Charité kann eine Fachschaft auch hochschulübergreifend gebildet werden.

(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung regelt insbesondere

  1. 1.

    Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Organe sowie ihre Amtszeiten,

  2. 2.

    das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans,

  3. 3.

    die Kontrolle über die Haushaltsführung.

(3) Das Studierendenparlament besteht an der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin und an der Technischen Universität Berlin aus sechzig Mitgliedern, an den anderen Hochschulen aus dreißig Mitgliedern.

Es beschließt über

  1. 1.

    grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft,

  2. 2.

    die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge,

  3. 3.

    die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses,

  4. 4.

    die Wahlordnung zu den Organen der Studierendenschaft.

Das Studierendenparlament wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Seine Mitglieder sind dem Studierendenparlament und der studentischen Vollversammlung der Studierenden rechenschaftspflichtig.