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§ 18a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Studierende

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 18a BerlHG – Semester-Ticket

(1) Zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört auch die Vereinbarung preisgünstiger Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs für die Studierenden der Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 sowie weiterer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen (Semester-Ticket). Die Teilnahme an der Einführung des Semester-Tickets wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studierendenauschuss mit dem nach § 28 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, zuständigen Vertragspartner vereinbart.

(2) Die Vereinbarung setzt ein zustimmendes Votum der Studierenden der jeweiligen Hochschule voraus. Das zustimmende Votum liegt vor, wenn sich eine Mehrheit der Teilnehmenden an einer von der Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule durchgeführten Urabstimmung oder einer sonstigen Befragung, mindestens aber zehn vom Hundert der eingeschriebenen Studierenden der Hochschule, für die Einführung ausgesprochen hat. Der Abschluss der Verträge obliegt den Allgemeinen Studierendenausschüssen.

(3) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das Semester-Ticket nicht nutzen könnten, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung befreit.

(4) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vereinbarungen nach Absatz 1 erheben die Studierendenschaften nach Maßgabe einer Satzung von allen Studierenden der teilnehmenden Hochschulen, die nicht gemäß Absatz 3 befreit sind, Beiträge, die gesondert von den Beiträgen gemäß § 20 auszuweisen sind und nicht der Genehmigung des Präsidiums bedürfen. Sie werden für jedes Semester bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und von den Hochschulen kostenfrei eingezogen. Die Studierendenschaften bedienen sich der Einrichtungen der Hochschulverwaltung gemäß § 20 Absatz 2 zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Beiträge und etwaiger Bewirtschaftungsgewinne und schließen mit den Hochschulen hierzu Verwaltungsvereinbarungen, an denen auch mehrere Studierendenschaften und mehrere Hochschulen beteiligt sein können. Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zu Stande, so obliegt die Verwaltung und Bewirtschaftung der Beiträge und etwaiger Bewirtschaftungsgewinne dem Studierendenwerk gegen Kostenerstattung und nach Maßgabe der Vorgaben der Studierendenschaft.

(5) Die Studierendenschaften können durch Satzung bestimmen, dass ein Zuschlag zum Semester-Ticket-Beitrag zu leisten ist und dass Studierenden bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte ein Nachlass auf den Ticketpreis nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Präsidiums; im Übrigen findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.