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§ 131 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

15. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 131 BerlHG – Nachdiplomierung

(1) Personen, die im Land Berlin graduiert worden sind, haben das Recht, anstelle der Graduierung den Diplomgrad als akademischen Grad zu führen. Sind sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes graduiert worden, führen sie den Diplomgrad mit dem Zusatz "(FH)".

(2) Personen, die die Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder für den gehobenen oder leitenden Polizeivollzugsdienst bestanden haben, haben, soweit die Ausbildung für diese Laufbahnen von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Sozialversicherung - übernommen oder durchgeführt worden ist, das Recht, den Diplomgrad zu führen; dies gilt nicht für Personen, die die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in besonderer Verwendung oder sachbearbeitender Tätigkeit bestanden haben. Die Bezeichnung richtet sich nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes.

(3) Auf Antrag wird den Berechtigten in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Urkunde ausgestellt; dafür wird eine Gebühr nach näherer Regelung in der Verordnung erhoben. Zuständig ist die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung, in den Fällen des Absatzes 2 die für die Rechtsverordnung auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes jeweils zuständige Senatsverwaltung.

(4) Mit der Nachdiplomierung erlischt das Recht auf Führung des bisherigen Grades.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Bestimmung.