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§ 116 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

12. Abschnitt – Nebenberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 116 BerlHG – Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann bestellt werden, wer in seinem Fach auf Grund hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professoren und Professorinnen gestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus; von dieser Voraussetzung kann bei besonderen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis abgesehen werden. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin einer Hochschule soll nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist.

(2) Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen werden auf Vorschlag des Fachbereichs durch Beschluss des Akademischen Senats vom Präsidium bestellt. Das Verfahren wird in der Grundordnung geregelt. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden.