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§ 114 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

12. Abschnitt – Nebenberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 114 BerlHG – Nebenberuflich tätiges Personal

Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben besteht aus den

  1. 1.

    Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,

  2. 2.

    außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen,

  3. 3.

    Lehrbeauftragten und

  4. 4.

    studentischen Beschäftigten.