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§ 3 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BerlBG – Aufgaben

(1) Die Aufgaben sind von den Anstalten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung ihrer Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, kunden- und umweltfreundlichen Leistungserbringung. Die Anstalten können am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen; in diesen Fällen ist das Rechnungswesen für die wettbewerblichen Geschäftsbereiche vollständig getrennt zu halten. Für die BVG ist die Teilnahme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb nur in dem in der Satzung vorgegebenen Rahmen möglich.

(2) Die Geschäfte der Anstalten sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Anstalten sollen einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie sind verpflichtet, ihren Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen. Über eine Rücklagenbildung ist das Abgeordnetenhaus von Berlin zu unterrichten.

(3) Aufgaben der BSR sind unter besonderer Berücksichtigung der Förderung einer abfallvermeidenden Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung

  1. 1.

    die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Straßenreinigung für Berlin,

  3. 3.

    die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung Berliner Siedlungsabfälle in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,

  4. 4.

    die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Stadtsauberkeit einschließlich der Aufstellung von ausreichenden Abfallbehältnissen und deren regelmäßige Leerung gemäß § 1a des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    weitere den BSR durch Gesetz zugewiesene Aufgaben, die Einrichtungen des Landes Berlin nur bei den BSR nachfragen dürfen, und

  6. 6.

    die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebietes sowie der Erfüllung der Verkehrssicherung dienen (Sonderdienste)

Darüber hinaus können Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden.

(4) Aufgabe der BVG ist die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr für Berlin mit dem Ziel kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsbedienung sowie aller hiermit in technischem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die BVG wird im Wesentlichen für das Land Berlin tätig.

(5) Aufgaben der BWB sind

  1. 1.

    die Wasserversorgung Berlins,

  2. 2.

    die Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers einschließlich des Betriebs und der Unterhaltung von Oberflächenwasser-Aufbereitungsanlagen,

  3. 3.

    eine verbraucherfreundliche, effiziente, sozial- und klimaverträgliche Erzeugung und Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme auf der Basis erneuerbarer Energien sowie die Erbringung von Energie- und Infrastrukturdienstleistungen in einer gesellschaftsrechtlich selbstständigen Tochter (Berliner Stadtwerke). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Stadtwerke Tochtergesellschaften bilden. Für einen Übergangszeitraum kann das Unternehmen zusätzlich Strom und Wärme aus dezentralen KWK-Anlagen (Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent) produzieren und vermarkten, die zu einem größtmöglichen Anteil mit nachhaltig erzeugten, erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gilt analog. Das Nähere regelt die Satzung.

(6) Die Anstalten können im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung

  1. 1.

    mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen,

  2. 2.

    auch außerhalb Berlins tätig werden; für die BVG sowie Unternehmensbeteiligungen der BVG gilt dies grundsätzlich nicht,

  3. 3.

    sich an anderen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen beteiligen,

  4. 4.

    Tochterunternehmen gründen, erwerben und betreiben. Für Beteiligungen bedarf es der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Macht die Anstalt von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so ist sicherzustellen, dass ein Prüfungsrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 der Landeshaushaltsordnung vereinbart wird. Die Tochterunternehmen stellen sicher, dass in ihnen die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 575), in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 1 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung finden,

  5. 5.

    Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen und

  6. 6.

    Satzungen erlassen, insbesondere Benutzungs-, Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzungen. Die jeweilige Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die Satzung kann auch vorsehen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen im Einzelnen bezeichnete Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können.

(7) Näheres regeln die Betriebs- bzw. Anstaltssatzungen, die öffentlich bekannt gemacht werden.